III. 1. Die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen zu gut einem Drittel. Demzufolge sind ihnen zwei Drittel der Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons; die erwähnten Voraussetzungen, um den Behörden Kosten zu überbinden, sind nicht gegeben. 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege.