grossen Ermessensspielraums, der dem Generalsekretariat GKA zusteht (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in dessen Entscheid vom 18. Dezember 2024, Erw. 3), wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen abschlägigen Entscheid des Generalsekretariats GKA wohl - 11 - wenig erfolgsversprechend. Im Übrigen lässt sich die Praxis der Vorinstanz, bei Vermögenswerten in der Form von Liegenschaften keinen Kostenerlass zu gewähren, kaum beanstanden.