Den Beschwerdeführenden steht es grundsätzlich frei, in Bezug auf den verbleibenden Betrag wiederum ein Kostenerlassgesuch beim Generalsekretariat GKA einzureichen und je nachdem gegen den entsprechenden Entscheid erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Vorab gilt es in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht lediglich eine Überprüfung des Sachverhalts sowie die Rechtskontrolle zustehen würde; eine Ermessenskontrolle ist indessen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Erw. I/2.1). Käme das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das Ermessen unzweckmässig ausgeübt wurde, dürfte es folglich nicht korrigierend eingreifen. Aufgrund des