Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege nie beantragt; diesbezüglich fällt folglich deren Gewährung ausser Betracht. 3. Insgesamt ergibt sich, dass der Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 betreffend Kostenerlass von Amtes wegen aufzuheben ist (Verfahren WBE.2025.40). In teilweiser Gutheissung der (Kosten- )Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 sind demgegenüber die Verfahrenskosten auf Fr. 1'665.00 zu reduzieren (Verfahren WBE.2025.212).