2.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Aufwands, der seitens der Vorinstanz betrieben werden musste, erscheint es gerechtfertigt, die vorinstanzliche Staatsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzulegen. Hinzu kommen die Kanzleigebühr von Fr. 65.00 und die Auslagen von Fr. 100.00 (beide sind in der Höhe unbestritten). Dies ergibt Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'665.00. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Oktober 2020 ist Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 entsprechend anzupassen.