Information der Beschwerdeführenden setzte sodann zwar – wie gesehen (vgl. vorne Erw. II/1.2) – kein ausgefertigtes Referat voraus, aber dennoch eine detaillierte Darstellung der Rechtslage. In Bezug auf den Aufwand, der seitens des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, betrieben werden musste, besteht mithin keine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen z.B. aufgrund einer verpassten Rechtsmittelfrist, einer fehlenden Legitimation oder eines Rückzugs in einem frühen Verfahrensstadium ein Abschluss des Verfahrens ohne Sachentscheid möglich ist.