Der (ursprünglich) geringe Streitwert spricht dafür, die Verfahrenskosten tief anzusetzen. Hinzu kommt, dass das Verfahren ohne Sachentscheid erledigt werden konnte und insofern sogar auf die Erhebung einer Staatsgebühr hätte verzichtet werden können (vgl. vorne Erw. II/2.1). Schliesslich war es keineswegs zwingend, im Hinblick auf die mit Verfügung vom 31. August 2021 erfolgte Androhung einer "reformatio in peius" bereits ein komplettes Referat auszufertigen.