2.2. Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrem Rekurs vom 13. September 2019 in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2015 (betreffend Antrag Ziffer 2: die direkte Bundessteuer war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung und somit nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens), das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 62'100.00 (anstatt Fr. 62'700.00) zum Satz von Fr. 494'500.00 (anstatt Fr. 494'800.00) festzulegen. Es wurde mithin nur eine geringfügige Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt; der Streitwert war demzufolge minimal. Entsprechend wurde der Kostenvorschuss auf lediglich Fr. 400.00 festgelegt.