2. 2.1. Gemäss § 22 des seinerzeit anwendbaren Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, aVKD; SAR 221.150; in Kraft bis 30. Juni 2024) betrugen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Wurde ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wurde, konnte auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 aVKD). Zusätzlich zur Staatsgebühr umfassten die Verfahrenskosten die Kanzleigebühr (§ 25 aVKD) und die Auslagen (§ 28 aVKD).