Es trifft zu, dass das Gemeindesteueramt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 die Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführenden beantragte. Demgegenüber stellte das Kantonale Steueramt den Antrag, das steuerbare Einkommen sei (im Rahmen einer "reformatio in peius", d.h. einer Abänderung des angefochtenen Entscheids durch die höhere Instanz zum Nachteil des Anfechtenden) zu erhöhen. Einen übereinstimmenden Antrag aller Verfahrensbeteiligten gab es somit nie, und der Rekurs ist – anders, als dies die Beschwerdeführenden zu suggerieren versuchen (Eingabe vom 30. Mai 2025) – vor der Rückzugserklärung vom 17. September 2020 nie gegenstandslos geworden.