Zumindest aufgrund des erhobenen Kostenvorschusses (vgl. Verfügung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. September 2019) musste ihnen auch bewusst sein, dass ein Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist. Wie die Beschwerdeführenden zur Behauptung gelangen, es sei zu gar keinem Rekursverfahren gekommen (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025, S. 3 oben), ist gänzlich unverständlich. Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach das Referat "in Auftrag gegeben" worden sei, ohne dass sie darüber "in Kenntnis gesetzt" oder "rechtzeitig auf die hohen Kosten hingewiesen" worden seien.