Die Beschwerdeführenden verkennen zudem, dass ihr Rekurs – unabhängig davon, dass schliesslich kein Sachentscheid notwendig war – einen erheblichen Aufwand bescherte (von der Instruktion über die Verfügung vom 31. August 2020, worin unpräjudiziell die materielle Beurteilung dargestellt und die Rückzugsmöglichkeit angeboten wurden, bis hin zum Abschreibungsbeschluss vom 24. September 2020) und folglich Verfahrenskosten verursachte. Zumindest aufgrund des erhobenen Kostenvorschusses (vgl. Verfügung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. September 2019) musste ihnen auch bewusst sein, dass ein Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist.