1.2. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Rekurs zurückgezogen wurde, ist nicht mehr zu prüfen, wie er materiell zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso wenig ist auf die Vorwürfe einzugehen, wonach den Steuerbehörden das notwendige Know-how fehle. Im Weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nach Auffassung der Beschwerdeführenden zu lange dauerte, kein Anspruch auf ein kostenloses Verfahren.