1.4. Insgesamt ergibt sich, dass die Eingabe vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde zu behandeln gewesen wäre. Folglich hätte sie dem Verwaltungsgericht zur entsprechenden Beurteilung überwiesen werden müssen. Die Weiterleitung an das Generalsekretariat GKA und dessen nunmehr angefochtener Entscheid, worin die Eingabe als Erlassgesuch behandelt und abgewiesen wurde, war demgegenüber nicht korrekt. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben. Damit wird die dagegen erhobene Beschwerde (WBE.2025.40) gegenstandslos. Demgegenüber ist die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen und zu prüfen; diesbezüglich