Beide Aspekte sprechen dafür, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht "nur" als Erlassgesuch, sondern als Kostenbeschwerde gedacht war. Zum selben Schluss führt auch der Umstand, dass in der Begründung – zwar bloss in untergeordnetem Umfang, aber chronologisch an erster Stelle – unter anderem materielle Vorbringen gegen die Kostenfestlegung vorgebracht wurden ("… zum anderen haben wir Ihr Rückzugsangebot so(dann) verstanden, dass der Streitwert / die Gerichtsgebühren – mit der vom Kantonalen Steueramt beantragten Reformatio in peius – nicht in Rechnung gestellt wird sofern wir unseren Rekurs zurückziehen und