1.3. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der Beschluss des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 angefochten werden konnte. Die Eingabe wurde zudem entsprechend der im Beschluss angegebenen Rechtsmittelbelehrung beim Spezialverwaltungsgericht eingereicht. Beide Aspekte sprechen dafür, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht "nur" als Erlassgesuch, sondern als Kostenbeschwerde gedacht war.