Ein entsprechendes Begehren kann grundsätzlich in zwei verschiedenen Verfahren vorgebracht werden; zum einen im Rahmen einer Beschwerde, zum anderen im Rahmen eines Erlassgesuchs. Die sogenannte Kostenbeschwerde ist eine ordentliche Beschwerde bzw. ein ordentliches Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz, worin geltend gemacht wird, die Festlegung der Verfahrens- und/oder Parteikosten bzw. deren Verteilung sei im angefochtenen Entscheid nicht korrekt erfolgt. Das Erlassgesuch ist demgegenüber ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der ohne Berücksichtigung einer Frist beim Generalsekretariat GKA eingereicht werden kann.