8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Die Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 (WBE.2025.40) zuständig. -6-