6. Das Generalsekretariat GKA (Eingabe vom 7. Mai 2025) sowie das Kantonale Steueramt (Eingabe vom 21. Mai 2025) verzichteten explizit auf eine Stellungnahme. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, unterliess es, in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2025 einen expliziten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden wiederholten in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2025 sinngemäss ihren ursprünglich gestellten Antrag. Der Gemeinderat Q._____ reichte keine Stellungnahme ein. 7. Am 30. Mai 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 9. Mai 2025.