Es werde daher beabsichtigt, den angefochtenen Entscheid der Generalsekretärin GKA von Amtes wegen aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. Den Beschwerdeführenden, dem Generalsekretariat GKA, dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, dem Gemeinderat Q._____ und dem Kantonalen Steueramt wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zum weiteren Vorgehen zu äussern.