21. Oktober 2020 verlangt, dass sie für das Rekursverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 – entgegen dem Beschluss des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 – keine Verfahrenskosten zu tragen hätten. Unpräjudiziell sei davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein Erlassgesuch, sondern um eine Kostenbeschwerde gehandelt habe. Es werde daher beabsichtigt, den angefochtenen Entscheid der Generalsekretärin GKA von Amtes wegen aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen.