2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (mithin nach der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses) beantragten die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss wurde das Gesuch mit Eingabe vom 5. März 2025 begründet und belegt. 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 stellte die Generalsekretärin GKA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 4. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. März 2025. In der Folge erklärte die Generalsekretärin GKA den Verzicht auf eine Duplik.