3. Mit Schreiben vom 17. September 2020 erklärten A._____ und B._____ den Rückzug des Rekurses. 4. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, beschloss am 24. September 2020: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 4'165.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. -4- 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.