Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung der Steuerkommission Q._____ vom 17. Dezember 2018 wurden A._____ und B._____ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500'900.00 sowie zu einem Vermögen von Fr. 306'000.00 veranlagt. Die dagegen von A._____ und B._____ erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Steuerkommission Q._____ vom 20. Juni 2019 teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wurde von Fr. 500'900.00 zum Satz von Fr. 500'900.00 auf Fr. 62'700.00 zum Satz von Fr. 494'800.00 reduziert.