Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.40 WBE.2025.212 / MI / SW (LVV.2023.169) Art. 51 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerdeverfahren I (WBE.2025.40) Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 18. Dezember 2024 Beschwerdeverfahren II (WBE.2025.212) Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 -2- gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli- Hochhaus, 5004 Aarau Steuerkommission Q._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 -3- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung der Steuerkommission Q._____ vom 17. Dezember 2018 wurden A._____ und B._____ betreffend die Kantons- und Gemein- desteuern 2015 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500'900.00 sowie zu einem Vermögen von Fr. 306'000.00 veranlagt. Die dagegen von A._____ und B._____ erhobene Einsprache wurde mit Beschluss der Steuerkommission Q._____ vom 20. Juni 2019 teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wurde von Fr. 500'900.00 zum Satz von Fr. 500'900.00 auf Fr. 62'700.00 zum Satz von Fr. 494'800.00 reduziert. B. 1. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ erhoben A._____ und B._____ am 13. September 2019 beim Spezialver- waltungsgericht, Abt. Steuern, Rekurs. 2. Am 31. August 2020 verfügte der Präsident des Spezialverwaltungsge- richts, Abt. Steuern: Die Rekurrenten haben die Gelegenheit, sich bis zum 22. September 2020 zur angedrohten Reformatio in peius zu äussern. Innert gleicher Frist haben die Rekurrenten die Gelegenheit, den Rekurs zurückzuziehen. Bei einem Rückzug bleibt es bei der Beurteilung der Steuerkommission Q._____ im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019. 3. Mit Schreiben vom 17. September 2020 erklärten A._____ und B._____ den Rückzug des Rekurses. 4. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, beschloss am 24. Septem- ber 2020: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abge- schrieben. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 4'165.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. -4- 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. C. 1. A._____ und B._____ stellten mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, folgendes Gesuch: Wir möchten Sie bitten, uns die Gerichtsgebühren von CHF 3'765.00 (…) zu erlassen. Die Eingabe wurde vom Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, als Gesuch um Erlass der Gerichtskosten eingestuft und in der Folge an das Generalsekretariat Gerichte Kanton Aargau (Generalsekreta- riat GKA) weitergeleitet. 2. Die Generalsekretärin GKA wies mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 das Kostenerlassgesuch ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben. D. 1. Gegen den Entscheid der Generalsekretärin GKA erhoben A._____ und B._____ am 30. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten den Antrag: Wir beantragen, dass die oben erw. Rechnung Nr. 2020d404 ausgestellt durch die Gerichtskasse Spezialverwaltungsgericht Aarau vom 7. Oktober 2020 in der Höhe von CHF 3'765.00 annuliert / erlassen wird & dass uns der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zurückerstattet wird. 2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (mithin nach der Aufforderung zur Be- zahlung des Kostenvorschusses) beantragten die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss wurde das Gesuch mit Eingabe vom 5. März 2025 begründet und belegt. 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 stellte die Generalsekre- tärin GKA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 4. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. März 2025. In der Folge erklärte die Generalsekretärin GKA den Verzicht auf eine Duplik. 5. In seiner Verfügung vom 29. April 2025 erwog der instruierende Verwal- tungsrichter, die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Eingabe vom -5- 21. Oktober 2020 verlangt, dass sie für das Rekursverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 – entgegen dem Beschluss des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 – keine Verfahrenskosten zu tragen hätten. Unpräjudiziell sei davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein Erlassgesuch, sondern um eine Kostenbe- schwerde gehandelt habe. Es werde daher beabsichtigt, den angefochte- nen Entscheid der Generalsekretärin GKA von Amtes wegen aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. Den Beschwerdeführenden, dem Generalsekretariat GKA, dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, dem Gemeinderat Q._____ und dem Kantonalen Steueramt wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zum weiteren Vorgehen zu äussern. 6. Das Generalsekretariat GKA (Eingabe vom 7. Mai 2025) sowie das Kanto- nale Steueramt (Eingabe vom 21. Mai 2025) verzichteten explizit auf eine Stellungnahme. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, unterliess es, in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2025 einen expliziten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden wiederholten in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2025 sinngemäss ihren ursprünglich gestellten Antrag. Der Gemeinderat Q._____ reichte keine Stellungnahme ein. 7. Am 30. Mai 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Eingabe des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 9. Mai 2025. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Die Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. De- zember 2024 (WBE.2025.40) zuständig. -6- 1.2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auferlegte den Beschwerde- führenden mit Beschluss vom 24. September 2020 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'165.00 (vgl. vorne lit. B./4). Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Eingabe an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, vom 21. Oktober 2020, entgegen dem erwähnten Beschluss keine Verfahrenskosten tragen zu müssen. Ein entsprechendes Begehren kann grundsätzlich in zwei verschiedenen Verfahren vorgebracht werden; zum einen im Rahmen einer Beschwerde, zum anderen im Rahmen eines Erlassgesuchs. Die sogenannte Kostenbe- schwerde ist eine ordentliche Beschwerde bzw. ein ordentliches Rechts- mittel an die nächsthöhere Instanz, worin geltend gemacht wird, die Fest- legung der Verfahrens- und/oder Parteikosten bzw. deren Verteilung sei im angefochtenen Entscheid nicht korrekt erfolgt. Das Erlassgesuch ist dem- gegenüber ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der ohne Berücksichti- gung einer Frist beim Generalsekretariat GKA eingereicht werden kann. Im Rahmen des Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob aufgrund einer dauernden Mittellosigkeit der betroffenen Person die auferlegten Gerichtskosten erlas- sen werden können. Ob die Gerichtskosten korrekt festgesetzt wurden, ist nicht Gegenstand des Erlassverfahrens. 1.3. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der Beschluss des Spezial- verwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 angefochten werden konnte. Die Eingabe wurde zudem entsprechend der im Beschluss angegebenen Rechtsmittelbelehrung beim Spezialverwaltungsgericht ein- gereicht. Beide Aspekte sprechen dafür, dass die Eingabe der Beschwer- deführenden nicht "nur" als Erlassgesuch, sondern als Kostenbeschwerde gedacht war. Zum selben Schluss führt auch der Umstand, dass in der Be- gründung – zwar bloss in untergeordnetem Umfang, aber chronologisch an erster Stelle – unter anderem materielle Vorbringen gegen die Kostenfest- legung vorgebracht wurden ("… zum anderen haben wir Ihr Rückzugsan- gebot so(dann) verstanden, dass der Streitwert / die Gerichtsgebühren – mit der vom Kantonalen Steueramt beantragten Reformatio in peius – nicht in Rechnung gestellt wird sofern wir unseren Rekurs zurückziehen und dass es in so einem Fall beim Ergebnis des angefochtenen Einspracheent- scheids bleibt."). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025 (vgl. vorne lit. D./1) stehen materielle Vorbringen im Vordergrund. Da es sich bei den Beschwerdeführenden um Laien handelt, darf dem Um- stand, dass sie ihre Eingabe vom 21. Oktober 2020 als "Kostenerlass- gesuch" bezeichneten, keine wesentliche Bedeutung beigemessen wer- den. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass in der Begründung -7- mehrheitlich Argumente vorgebracht wurden, die eher für das Vorliegen eines Erlassgesuchs sprechen. 1.4. Insgesamt ergibt sich, dass die Eingabe vom 21. Oktober 2020 als Kosten- beschwerde zu behandeln gewesen wäre. Folglich hätte sie dem Verwal- tungsgericht zur entsprechenden Beurteilung überwiesen werden müssen. Die Weiterleitung an das Generalsekretariat GKA und dessen nunmehr an- gefochtener Entscheid, worin die Eingabe als Erlassgesuch behandelt und abgewiesen wurde, war demgegenüber nicht korrekt. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben. Damit wird die da- gegen erhobene Beschwerde (WBE.2025.40) gegenstandslos. Demge- genüber ist die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2020 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen und zu prüfen; diesbezüglich wurde das Verfahren WBE.2025.212 eröffnet. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuer- sachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Be- handlung der Kostenbeschwerde (WBE.2025.212) zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf un- richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechts- verletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Kostenbeschwerde (WBE.2025.212) ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben seinerzeit ihren Rekurs beim Spezialver- waltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgezogen. Entsprechend den zitierten Bestimmungen gelten sie als unterliegend; sie sind somit kostenpflichtig und haben die Verfahrenskosten zu bezahlen. -8- 1.2. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nachdem der Rekurs zu- rückgezogen wurde, ist nicht mehr zu prüfen, wie er materiell zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso wenig ist auf die Vorwürfe einzugehen, wonach den Steuerbehörden das notwendige Know-how fehle. Im Weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nach Auffassung der Beschwerdeführenden zu lange dauerte, kein Anspruch auf ein kostenloses Verfahren. Die Beschwerdeführenden verkennen zudem, dass ihr Rekurs – unab- hängig davon, dass schliesslich kein Sachentscheid notwendig war – einen erheblichen Aufwand bescherte (von der Instruktion über die Verfügung vom 31. August 2020, worin unpräjudiziell die materielle Beurteilung dar- gestellt und die Rückzugsmöglichkeit angeboten wurden, bis hin zum Ab- schreibungsbeschluss vom 24. September 2020) und folglich Verfahrens- kosten verursachte. Zumindest aufgrund des erhobenen Kostenvorschus- ses (vgl. Verfügung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. September 2019) musste ihnen auch bewusst sein, dass ein Rekurs- verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist. Wie die Beschwerdeführenden zur Behauptung gelangen, es sei zu gar keinem Rekursverfahren gekom- men (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025, S. 3 oben), ist gänzlich unverständlich. Gleiches gilt für die Ausführungen, wo- nach das Referat "in Auftrag gegeben" worden sei, ohne dass sie darüber "in Kenntnis gesetzt" oder "rechtzeitig auf die hohen Kosten hingewiesen" worden seien. Die Erstellung eines Referats, d.h. eines Urteilsentwurfs, ist ein rein gerichtsinterner Vorgang und nach Abschluss der Instruktion der nächste Schritt zur Beurteilung eines Rechtsmittels. Dazu braucht es weder einen speziellen Auftrag noch die ausdrückliche Einwilligung von Verfah- rensbeteiligten; ebenso wenig entstehen dadurch besondere Kosten. Es trifft zu, dass das Gemeindesteueramt in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 die Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführen- den beantragte. Demgegenüber stellte das Kantonale Steueramt den An- trag, das steuerbare Einkommen sei (im Rahmen einer "reformatio in peius", d.h. einer Abänderung des angefochtenen Entscheids durch die höhere Instanz zum Nachteil des Anfechtenden) zu erhöhen. Einen über- einstimmenden Antrag aller Verfahrensbeteiligten gab es somit nie, und der Rekurs ist – anders, als dies die Beschwerdeführenden zu suggerieren ver- suchen (Eingabe vom 30. Mai 2025) – vor der Rückzugserklärung vom 17. September 2020 nie gegenstandslos geworden. Soweit sich die Beschwerdeführenden darüber aufhalten, dass der Begriff der "reformatio in peius" für den "durchschnittlichen Steuerzahler" (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2025, S. 2 unten) nicht verständ- -9- lich sei, ist nicht weiter auf ihre Argumentation einzugehen. Die Verfügung des zuständigen Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 31. August 2020 war unabhängig von der Verwendung des kritisierten Begriffs eindeutig und klar. Bezeichnenderweise sahen sich die Beschwerdeführenden seinerzeit nicht zu Nachfragen veranlasst; zudem verzichten sie auf die Behauptung, sie hätten die Kernaussagen der Verfü- gung nicht verstanden. 2. 2.1. Gemäss § 22 des seinerzeit anwendbaren Dekrets über die Verfahrens- kosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, aVKD; SAR 221.150; in Kraft bis 30. Juni 2024) betrugen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Wurde ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, nament- lich wenn es ohne Sachentscheid beendet wurde, konnte auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 aVKD). Zusätzlich zur Staats- gebühr umfassten die Verfahrenskosten die Kanzleigebühr (§ 25 aVKD) und die Auslagen (§ 28 aVKD). 2.2. Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrem Rekurs vom 13. September 2019 in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2015 (betreffend An- trag Ziffer 2: die direkte Bundessteuer war nicht Gegenstand der erstin- stanzlichen Verfügung und somit nicht Streitgegenstand des Rekursverfah- rens), das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 62'100.00 (anstatt Fr. 62'700.00) zum Satz von Fr. 494'500.00 (anstatt Fr. 494'800.00) festzu- legen. Es wurde mithin nur eine geringfügige Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt; der Streitwert war demzufolge minimal. Entsprechend wurde der Kostenvorschuss auf lediglich Fr. 400.00 festge- legt. Der (ursprünglich) geringe Streitwert spricht dafür, die Verfahrenskosten tief anzusetzen. Hinzu kommt, dass das Verfahren ohne Sachentscheid er- ledigt werden konnte und insofern sogar auf die Erhebung einer Staatsge- bühr hätte verzichtet werden können (vgl. vorne Erw. II/2.1). Schliesslich war es keineswegs zwingend, im Hinblick auf die mit Verfügung vom 31. August 2021 erfolgte Androhung einer "reformatio in peius" bereits ein komplettes Referat auszufertigen. 2.3. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des steuer- baren sowie des satzbestimmenden Einkommens im konkreten Fall kom- plex war und einer intensiven inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall bedurfte. Erst so war zu erkennen, dass ein Urteil in der Sache zuun- gunsten der Beschwerdeführenden ausfallen könnte. Die diesbezügliche - 10 - Information der Beschwerdeführenden setzte sodann zwar – wie gesehen (vgl. vorne Erw. II/1.2) – kein ausgefertigtes Referat voraus, aber dennoch eine detaillierte Darstellung der Rechtslage. In Bezug auf den Aufwand, der seitens des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, betrieben werden musste, besteht mithin keine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen z.B. auf- grund einer verpassten Rechtsmittelfrist, einer fehlenden Legitimation oder eines Rückzugs in einem frühen Verfahrensstadium ein Abschluss des Ver- fahrens ohne Sachentscheid möglich ist. 2.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Aufwands, der seitens der Vorinstanz betrieben werden musste, erscheint es gerecht- fertigt, die vorinstanzliche Staatsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzulegen. Hinzu kommen die Kanzleigebühr von Fr. 65.00 und die Auslagen von Fr. 100.00 (beide sind in der Höhe unbestritten). Dies ergibt Verfahrenskosten von ins- gesamt Fr. 1'665.00. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Oktober 2020 ist Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Spezialver- waltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 entsprechend anzupassen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege nie beantragt; diesbezüglich fällt folglich deren Gewährung ausser Betracht. 3. Insgesamt ergibt sich, dass der Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 betreffend Kostenerlass von Amtes wegen aufzu- heben ist (Verfahren WBE.2025.40). In teilweiser Gutheissung der (Kosten- )Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Spezialver- waltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 sind demgegen- über die Verfahrenskosten auf Fr. 1'665.00 zu reduzieren (Verfahren WBE.2025.212). Den Beschwerdeführenden steht es grundsätzlich frei, in Bezug auf den verbleibenden Betrag wiederum ein Kostenerlassgesuch beim Generalsek- retariat GKA einzureichen und je nachdem gegen den entsprechenden Ent- scheid erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Vorab gilt es in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Verwal- tungsgericht lediglich eine Überprüfung des Sachverhalts sowie die Rechtskontrolle zustehen würde; eine Ermessenskontrolle ist indessen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Erw. I/2.1). Käme das Ver- waltungsgericht zum Schluss, dass das Ermessen unzweckmässig ausge- übt wurde, dürfte es folglich nicht korrigierend eingreifen. Aufgrund des grossen Ermessensspielraums, der dem Generalsekretariat GKA zusteht (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in dessen Entscheid vom 18. Dezember 2024, Erw. 3), wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen abschlägigen Entscheid des Generalsekretariats GKA wohl - 11 - wenig erfolgsversprechend. Im Übrigen lässt sich die Praxis der Vorinstanz, bei Vermögenswerten in der Form von Liegenschaften keinen Kostenerlass zu gewähren, kaum beanstanden. III. 1. Die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen zu gut einem Drittel. Demzufolge sind ihnen zwei Drittel der Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons; die erwähn- ten Voraussetzungen, um den Behörden Kosten zu überbinden, sind nicht gegeben. 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist ausgewiesen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht vom 5. März 2025). Zudem war die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 nicht aussichtslos, wird sie doch mit dem vorliegenden Entscheid teilweise gutgeheissen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt. 3. Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung von vornherein ausser Be- tracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 29 VRPG). - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Der Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 be- treffend Kostenerlass wird von Amtes wegen aufgehoben und das Verfah- ren WBE.2025.40 wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab- geschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2020 (Verfahren WBE.2025.212) wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Sep- tember 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'665.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind im Umfang von zwei Drittel mit Fr. 800.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 30. Mai 2025 an die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, das Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, den Gemeinderat der Stadt Q._____ und das Kantonale Steueramt zur Kenntnisnahme. - 13 - Zustellung an: die Beschwerdeführenden die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern den Gemeinderat der Stadt Q._____ das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich