Sinnbildlich hierfür ist die ausgiebige Bearbeitung des Falls im Zweierteam (vgl. hierzu die drei Positionen vom 27.08.2024 [00:45], 16.09.2024 [2:30] und 19.09.2024 [1:30]). Schliesslich erweist sich nach Massgabe des AnwT der Stundenansatz von Fr. 400.00 als deutlich übersetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im Verfahren WBE.2024.329 trägt der Kanton. -7- 2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die im Verfahren WBE.2024.329 vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'700.00 zu ersetzen.