Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingereichte Kostennote ist nicht tarifkonform, da sie nur auf den behaupteten Aufwand abstellt und auf die Kriterien "Bedeutung und Schwierigkeit des Falls" (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) gar keinen Bezug nimmt. Zudem geht der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17:40 Stunden deutlich über das hinaus, was in einem Verfahren betreffend einen blossen Schulverweis notwendig und entsprechend der Bedeutung der Sache üblich erscheint (§ 2 AnwT). Sinnbildlich hierfür ist die ausgiebige Bearbeitung des Falls im Zweierteam (vgl. hierzu die drei Positionen vom 27.08.2024 [00:45], 16.09.2024 [2:30] und 19.09.2024 [1:30]).