Ferner fand keine Verhandlung statt; das Verfahren wurde mithin nicht vollständig durchgeführt, was eine Reduktion der Grundentschädigung rechtfertigt (§ 6 Abs. 2 AnwT). Der mutmassliche Aufwand gestaltete sich damit als unterdurchschnittlich. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und angemessener Auslagen sowie der Mehrwertsteuer (§ 8c AnwT) innerhalb des in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festgelegten Rahmens eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 angemessen.