Was den mutmasslichen Aufwand des Rechtsanwalts betrifft, sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Rechtsvertretung relevant (vgl. § 2 AnwT). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall mit umfangreichen Akten oder mehrmaligem Schriftenwechsel handelt. Tatsächlich verzichteten das BKS und die Kantonsschule Q._____ auf eine Beschwerdeantwort, womit auch von den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreter keine zweite Rechtschrift einzureichen war. Ferner fand keine Verhandlung statt;