Disziplinarmassnahme handelt und dieser nicht mit direkten Konsequenzen verbunden ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.329 vom 11. Dezember 2024, Erw. II/2.3.1). Die Schwierigkeit des Falles ist ebenfalls als eher gering einzustufen; Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.