4.3. Strittig war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ob das BKS zu Recht entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer 1 nicht legitimiert war, gegen den seinem Sohn erteilten schriftlichen Verweis in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Die Bedeutung des Falles ist für die Beschwerdeführer als gering zu bewerten, da es sich beim Verweis um die mildeste -6-