Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die obsiegenden Beschwerdeführer nicht kostenpflichtig. Der Vorinstanz sind keine schwerwiegenden Verfahrensmängel und keine willkürliche Entscheidung vorzuwerfen, weshalb die Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren WBE.2024.329 vom Kanton zu tragen sind. 4. 4.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht.