2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.329 vom 11. Dezember 2024 aufgehoben; die Sache wurde zu neuem Entscheid an das BKS zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind folglich als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegend zu betrachten.