5. [Mitteilung] 2. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 gab der instruierende Verwaltungsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2024.329 zu äussern. 3. Das BKS, Generalsekretariat, verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2025 auf eine Stellungnahme. 4. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 17. November 2025, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'868.20 zuzusprechen.