1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau zurückgewiesen. 2. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen.