2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. 1. Auf von A._____ und B._____ am 3. Februar 2025 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entschied die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 9. September 2025 (2C_89/2025): -4-