2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 64.60, insgesamt Fr. 1'564.60, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -3- C. 1. Gegen den Entscheid des BKS erhoben A._____ und B._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.