Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.387 / SW / jb (BKSREC.24.47) Art. 106 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führer 2 beide vertreten durch Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 70, 8021 Zürich 1 gegen Kantonsschule Q._____, Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweis Bundesgerichtsentscheid vom 9. September 2025 (Kostenverteilung) Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 23. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____, geb. tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2023/2024 die zweite Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____. 2. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde B._____ aufgrund seines Verhaltens aufgefordert, Anordnungen von Lehrpersonen ohne Widerrede und Kommentare zu befolgen, mit Mitschüler/innen und Lehrpersonen respektvoll umzugehen sowie den Unterricht nicht zu stören und Aufträge ohne unerlaubte Hilfsmittel zu erledigen. Er wurde darauf hingewiesen, dass disziplinarische Massnahmen ergriffen würden, wenn sich sein Ver- halten nicht verbessern sollte. Aufgrund eines weiteren Vorfalls am 6. März 2024 erteilte die Kantons- schule Q._____ B._____ einen schriftlichen Verweis. B. 1. Gegen den Verweis erhob A._____, der Vater von B._____, mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Abteilung Berufsschule und Mittelschule, und beantragte: 1. Der Entscheid der Schulleitung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Das BKS entschied am 23. August 2024: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 64.60, insgesamt Fr. 1'564.60, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. -3- C. 1. Gegen den Entscheid des BKS erhoben A._____ und B._____ Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragten: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Die Kantonsschule Q._____ und das BKS verzichteten auf eine Beschwer- deantwort. Das BKS beantragte ausdrücklich die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers 1. 3. Das Verwaltungsgericht entschied am 11. Dezember 2024: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter so- lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. 1. Auf von A._____ und B._____ am 3. Februar 2025 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entschied die II. öffentlich- rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 9. September 2025 (2C_89/2025): -4- 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau zurückgewiesen. 2. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen. 5. [Mitteilung] 2. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 gab der instruierende Verwaltungs- richter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2024.329 zu äussern. 3. Das BKS, Generalsekretariat, verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2025 auf eine Stellungnahme. 4. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 17. November 2025, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 7'868.20 zuzusprechen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil vom 9. September 2025 (2C_89/2025) hat das Verwaltungsgericht die im Beschwerdeverfahren WBE.2024.329 angefallenen Verfahrenskosten neu zu verlegen und den Umfang des Parteikostenersatzes festzulegen. -5- 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde gutge- heissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.329 vom 11. Dezember 2024 aufgehoben; die Sache wurde zu neuem Entscheid an das BKS zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind folglich als im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren obsiegend zu betrachten. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die obsiegenden Be- schwerdeführer nicht kostenpflichtig. Der Vorinstanz sind keine schwerwie- genden Verfahrensmängel und keine willkürliche Entscheidung vorzuwer- fen, weshalb die Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren WBE.2024.329 vom Kanton zu tragen sind. 4. 4.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. 4.2. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. 4.3. Strittig war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ob das BKS zu Recht entschieden hatte, dass der Beschwerdeführer 1 nicht legitimiert war, ge- gen den seinem Sohn erteilten schriftlichen Verweis in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Die Bedeutung des Falles ist für die Beschwer- deführer als gering zu bewerten, da es sich beim Verweis um die mildeste -6- Disziplinarmassnahme handelt und dieser nicht mit direkten Konsequen- zen verbunden ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.329 vom 11. Dezember 2024, Erw. II/2.3.1). Die Schwierigkeit des Falles ist ebenfalls als eher gering einzustufen; Gegenstand des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens war einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Was den mutmasslichen Aufwand des Rechtsanwalts betrifft, sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sa- che üblichen Leistungen der Rechtsvertretung relevant (vgl. § 2 AnwT). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall mit umfangreichen Akten oder mehrmaligem Schriftenwechsel handelt. Tatsächlich verzichteten das BKS und die Kantonsschule Q._____ auf eine Beschwerdeantwort, womit auch von den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreter keine zweite Rechtschrift einzureichen war. Ferner fand keine Verhandlung statt; das Verfahren wurde mithin nicht vollständig durchgeführt, was eine Reduktion der Grundentschädigung rechtfertigt (§ 6 Abs. 2 AnwT). Der mutmassliche Aufwand gestaltete sich damit als unter- durchschnittlich. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und an- gemessener Auslagen sowie der Mehrwertsteuer (§ 8c AnwT) innerhalb des in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festgelegten Rahmens eine Entschädigung von Fr. 2'700.00 angemessen. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingereichte Kostennote ist nicht tarifkonform, da sie nur auf den behaupteten Aufwand abstellt und auf die Kriterien "Bedeutung und Schwierigkeit des Falls" (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) gar keinen Bezug nimmt. Zudem geht der geltend gemachte zeitli- che Aufwand von 17:40 Stunden deutlich über das hinaus, was in einem Verfahren betreffend einen blossen Schulverweis notwendig und entspre- chend der Bedeutung der Sache üblich erscheint (§ 2 AnwT). Sinnbildlich hierfür ist die ausgiebige Bearbeitung des Falls im Zweierteam (vgl. hierzu die drei Positionen vom 27.08.2024 [00:45], 16.09.2024 [2:30] und 19.09.2024 [1:30]). Schliesslich erweist sich nach Massgabe des AnwT der Stundenansatz von Fr. 400.00 als deutlich übersetzt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im Verfahren WBE.2024.329 trägt der Kanton. -7- 2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport wird verpflichtet, den Be- schwerdeführern die im Verfahren WBE.2024.329 vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'700.00 zu ersetzen. 3. Im vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat Mitteilung an: die Kantonsschule Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 28. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich -8-