II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Parteien keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.