Aber selbst wenn der Regierungsrat die Beschwerde abweist, wäre ein späterer Übertritt in die Bezirksschule weiterhin möglich. Gemäss § 19 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung, SAR 421.352) kann gestützt auf die Gesamtbeurteilung und bei durchgehend guten oder sehr guten Leistungen in den Kernfächern nach der 1., 2. oder 3. Klasse von der Sekundar- in die Bezirksschule gewechselt werden. 4.4. Nach dem Gesagten ist – wie eingangs erwähnt (Erw. I/4.1) – auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen eigenen Interesse fehlt.