Es ist sodann nicht ersichtlich (und wird auch nicht geltend gemacht, siehe vorne Erw. I/3), weshalb der Besuch der Sekundarschule für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen soll. Wird die Beschwerde in der Sache vom Regierungsrat gutgeheissen, kann die Beschwerdeführerin umgehend in die Bezirksschule wechseln, ohne ein Schuljahr zu verlieren. Aber selbst wenn der Regierungsrat die Beschwerde abweist, wäre ein späterer Übertritt in die Bezirksschule weiterhin möglich.