Um im Sinne einer gewissen Kontinuität den mehrmaligen Wechsel der Klasse und Schulstufe zu vermeiden, ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Sekundarschule verbleibt, nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Prüfungen und der Vorhalt, dass diese nicht korrekt korrigiert worden seien bzw. die Noten objektiv betrachtet höher ausfallen müssten, nichts. Die entsprechenden Rügen sind im -8-