4.3.2. Die Beschwerdeführerin besucht seit Beginn des laufenden Schuljahrs die 1. Klasse der Sekundarschule. Würde sie nun mitten im Schuljahr vorsorglich in die Bezirksschule umgeteilt, müsste sie sich erneut in einer neuen Klasse und Umgebung einleben – dies allerdings unter dem Vorbehalt und mit der stetigen Ungewissheit, ob sie nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht erneut die Klasse wechseln muss. Um im Sinne einer gewissen Kontinuität den mehrmaligen Wechsel der Klasse und Schulstufe zu vermeiden, ist der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Sekundarschule verbleibt, nicht zu beanstanden.