4.2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2008, S. 301, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.361 vom 3. November 2025, Erw. I/2; WBE.2017.406 vom 14. November 2017, Erw. I/2; MERKER, a.a.O., N. 55 zu § 38 [a]VRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (MERKER, a.a.O., N. 50 zu § 44 [a]VRPG).