4. 4.1. Selbst wenn die Beschwerdebegründung als genügend erachtet würde, dürfte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil es der Beschwerdeführerin am gemäss § 42 lit. a VRPG für die Beschwerdebefugnis notwendigen schutzwürdigen eigenen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids fehlt.