sowie auf die Empfehlungen der Lehrpersonen der 6. Klasse der Primarschule und der 1. Klasse der Sekundarschule stützt, nicht rechtmässig sein soll. Ebenso wenig wird geltend gemacht, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den (weiteren) Besuch der 1. Klasse der Sekundarschule während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens einen Nachteil erleiden soll.