3.3.2. Die Beschwerde enthält formell zwar eine Begründung; diese setzt sich mit dem angefochtenen Zwischenentscheid bzw. dessen Erwägungen jedoch in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in erster Linie darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe zu wiederholen (vgl. Akten Verfahren Regierungsrat, BKSREC Nr. 25.98), die ihres Erachtens ungerechte oder falsche Bewertung einzelner Prüfungen (Mathematikprüfung vom 17. September 2024, NMG-Prü- fung) und fehlende Transparenz in Bezug auf die von ihr im Schuljahr 2024/2025 abgelegten Prüfungen zu bemängeln sowie der Schule vorzuwerfen, sie werde systematisch benachteiligt.