Die Beschwerdeführerin besitze kein gewichtiges privates Interesse am Besuch der 1. Klasse der Bezirksschule während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den Besuch der Sekundarschule Nachteile erleiden würde, die nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihr nicht zumutbar seien (angefochtener Entscheid, Erw. 3.6 und 3.7).