lehrperson sowie der Klassenlehrperson der 1. Klasse der Sekundarschule zum Schluss, dass der angeordnete Übertritt in die Sekundarschule mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt gewesen sei. Die Verwaltungsbeschwerde müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet eingestuft werden und es bestünden daher nur wenig Chancen auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin besitze kein gewichtiges privates Interesse am Besuch der 1. Klasse der Bezirksschule während der Dauer des Beschwerdeverfahrens.