2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Gegenstand dieses Entscheids ist einzig die vorübergehende Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Sekundarschule für die Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Anträge stellt (vgl. Anträge 2 und 3 der Beschwerde), werden diese vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht umfasst und es darf nicht darauf eingetreten werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 22 ff. und 28 ff.